Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Arbeitslosengeldes. Bemessungsentgelt. Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen. Freigang ohne freies Beschäftigungsverhältnis. zugewiesene Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Entgelte aus einer Erwerbstätigkeit, die während der Inhaftierung auf Grund einer Zuweisung nach § 37 Abs 2 StVollzG erzielt werden, sind bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger ab dem 12. August 2006 zu gewährenden Arbeitslosengeldes streitig.

Der 1955 geborene Kläger ist verheiratet. Er war, nach einem Urteil des Landgerichts S., in welchem er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde, ab dem 18. September 2003 in Haft. Während seiner Haftzeit war der Kläger vom 1. Mai 2004 bis zum 31. August 2004, als Freigänger, erwerbstätig. Vom 1. September 2004 bis zum 30. September 2005 war er, wiederum als Freigänger, als Helfer für die A.-Personalservice GmbH (A- GmbH) beschäftigt. Schließlich war er, nachdem er am 18. Dezember 2005 neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ab dem 27. Januar 2006 bis zum 9. August 2006 als Freigänger für die Firma E. GmbH (E- GmbH), U., tätig. Am 10. August 2006 wurde der Kläger aus der Haft entlassen.

Bereits am 27. Juni 2006 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 12. August 2006 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab hierzu u.a. an, von 1982 bis zum 21. Mai 2003 selbständig als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein.

Durch die A-GmbH wurde im Rahmen einer Arbeitsbescheinigung unter dem 7. August 2006 bekundet, dass der Kläger im Zeitraum vom September 2004 bis einschließlich September 2005 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 14.344,24 € erzielt habe. Der Kläger legte sodann Arbeitsbescheinigungen der Justizvollzugsanstalt (JVA) U. vor. Unter dem 19. September 2005 wurde hierin mitgeteilt, dass für den Kläger in den letzten sieben Jahren vor der Entlassung aus der Haft u.a. für die Zeit vom 10. bis zum 24. August 2004 und vom 26. bis zum 30. August 2004 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung- [SGB III]) entrichtet worden seien. Unter dem 9. August 2006 wurde durch die JVA für verschiedene abgegrenzte Zeiträume im Jahr 2006 gleichfalls bekundet, dass diese Beiträge der Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien. Hinsichtlich des Inhalts der Arbeitsbescheinigungen der JVA wird auf Blatt 6 und Blatt 11 der Beklagtenakte verwiesen.

Der Kläger legte ferner eine Mehrfertigung der Lohnsteuerkarte für das Veranlagungsjahr 2006 vor, in welcher für ihn die Steuerklasse IV ohne Kinderfreibeträge eingetragen war.

Mit Bescheid vom 11. August 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 12. August 2006 Arbeitslosengeld i.H.v. 12,55 € täglich für die Dauer von 300 Kalendertagen. Sie legte der Leistungsgewährung ein tägliches Bemessungsentgelt von 36,31 €, den allgemeinen Leistungssatz (60 %), die Lohnsteuerklasse V und die Lohnsteuertabelle für das Jahr 2006 zu Grunde.

Hiergegen erhob der Kläger am 21. August 2006 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, das Bemessungsentgelt sei falsch berechnet. Er sei in den letzten beiden Jahren nicht nur bei der A- GmbH beschäftigt gewesen, sondern als Strafgefangener von Seiten der JVA U. als Arbeitnehmer bei der E- GmbH in U. eingesetzt gewesen. Der Zeitraum vom 27. Januar 2006 bis zum 9. August 2006 könne nicht einfach unter den Tisch gekehrt werden, sondern müsse mit dem entsprechenden Faktor hochgerechnet und beim täglichen Bemessungsentgelt berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges nicht richtig errechnet worden sei. Er sei für die Dauer von fast 3 Jahren beschäftigt gewesen und sei 51 Jahre alt. Nach den gesetzlichen Vorschriften hätte er Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld.

Die Beklagte kontaktierte daraufhin telefonisch die JVA U. von der mitgeteilt wurde, dass der Kläger bei der E-GmbH als “ofB-Freigänger„ (ohne festes Beschäftigungsverhältnis -richtigerweise ohne freies Beschäftigungsverhältnis-) beschäftigt gewesen sei. Freigänger würden unterschieden in “mfB„ und “ofB„. Die “ofB-Freigänger„ würde in einer Firma arbeiten, jedoch von der JVA bezahlt werden, wie wenn sie innerhalb der Anstalt arbeiten würden. Die “mfB-Freigänger„ seien hingegen direkt bei der Firma angestellt und würden auch von dieser bezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 entschied die Beklagte, die Anspruchsdauer auf 12 Monate (360 Tage) zu erhöhen. Die Anspruchsdauer betrage vor Vollendung des 55. Lebensjahres höchstens zwölf Monate. Insoweit sei dem Widerspruch stattgegeben worden. Wegen der Höhe der Leistungen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begr...

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