Nach § 154 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen grundsätzlich wenigstens 5 % schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Abweichend davon haben kleinere Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jedoch nur einen schwerbehinderten Menschen im Jahresdurchschnitt pro Monat zu beschäftigen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat 2 schwerbehinderte Menschen.

Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigt, hat er für jeden unbesetzten Arbeitsplatz gemäß § 160 SGB IX eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zu entrichten (unter 5 % 125 EUR, unter 3 % 220 EUR und unter 2 % 320 EUR).

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