Die Zuordnung der Lohnzahlungen zum Lohnzahlungszeitraum ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum nur in ungefährer Höhe zahlt (Abschlagszahlung) und eine genaue Lohnabrechnung erst später erfolgt.

Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug bei Abschlagszahlungen erst bei der späteren Lohnabrechnung vornehmen – und nicht bereits bei der Lohnzahlung –, wenn der Lohnabrechnungszeitraum

  • 5 Wochen nicht übersteigt und
  • die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt.

Diese Ausnahmeregelung ist insbesondere für Lohnabrechnungen zum Jahreswechsel von Bedeutung.

 
Achtung

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum entspricht Abrechnungsmonat

Die einbehaltene Lohnsteuer ist jedoch für die Anmeldung und Abführung[1] als Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres anzusehen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Abschlagszahlung innerhalb des 3-Wochenzeitraums

Der Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen leistet jeweils am 20. eines Monats eine Abschlagszahlung. Die Lohnabrechnung wird am 10. des folgenden Monats mit der Auszahlung von Spitzenbeträgen vorgenommen.

Ergebnis: Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf den Lohnsteuereinbehalt bei der Abschlagszahlung zu verzichten und die Lohnsteuer erst bei der Schlussabrechnung am 10. des folgenden Monats einzubehalten.

 
Praxis-Beispiel

Abschlagszahlung nach Ablauf des 3-Wochenzeitraums

Der Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen leistet jeweils am 28. für den laufenden Monat eine Abschlagszahlung und nimmt die Lohnabrechnung am 28. des folgenden Monats vor.

Ergebnis: Weil die Abrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer bereits von der Abschlagszahlung einbehalten.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung der Lohnsteuer bei Jahreswechsel

Der Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen zahlt für den Monat Dezember Abschlagszahlungen an den Arbeitnehmer. Die Lohnabrechnung erfolgt am 15.1. des folgenden Jahres.

Ergebnis: Weil die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt, kann der Arbeitgeber bei der Abschlagszahlung auf den Lohnsteuereinbehalt verzichten und die Lohnsteuer erst bei der Schlussabrechnung am 15.1. einbehalten.

Diese einzubehaltende Lohnsteuer ist bei monatlichem Lohnsteueranmeldungszeitraum spätestens am 10.2. als Lohnsteuer des Monats Januar anzumelden und abzuführen. Sie gehört zum Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahres und ist mit diesem in die Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzunehmen.

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