Mitunter erhält der Arbeitnehmer für einzelne Arbeitstage eines wöchentlichen oder monatlichen Lohnzahlungszeitraums keinen Lohn, weil er z. B.

  • Kurzarbeit leistet,
  • unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist,
  • sich zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten ohne Lohnzahlung kurzfristig beurlauben lässt oder
  • als Beschäftigter im Baugewerbe Saison-Kurzarbeitergeld (ehemals Winterausfallgeld) bezieht.

Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, ist der Arbeitslohn trotzdem nach der für den Lohnzahlungszeitraum maßgebenden Wochen- oder Monatstabelle zu versteuern.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums

Die bei einem Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen beschäftigten Bauarbeiter erhalten für 8 Tage im März ein steuerfreies Saison-Kurzarbeitergeld. In diesen 8 Tagen erhält der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Dienstverhältnis besteht aber fort.

Ergebnis: Folglich liegt auch für den Monat März ein Lohnzahlungszeitraum von einem Monat vor. Die für die verbleibenden Arbeitstage des Monats März an die Bauarbeiter gezahlten Arbeitslöhne sind nach der Monatslohnsteuertabelle zu versteuern.

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