Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohn- und Gehaltserhöhungen sind auch dann beitragspflichtig, wenn der Tarifvertrag nach Beendigung der Beschäftigung abgeschlossen wird. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird durch den Tarifvertragsabschluss nicht der Anspruch dem Grunde nach festgelegt, sondern nur seine Höhe und die Zeit der Erfüllung dieses Anspruchs. Dies bedeutet, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Tarifverträge während der versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen. Demzufolge sind die Nachzahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, in denen die entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde oder insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Werden in diesem Entgeltabrechnungszeitraum die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, ist wiederum die Vergleichsberechnung für den Nachzahlungszeitraum erforderlich.

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