Entgeltnachzahlungen, die der Arbeitgeber in Erfüllung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs leistet, gehören nicht zu den einmaligen Zuwendungen.[1] Häufig ergeben sich solche Situationen, weil der Arbeitgeber bei Fälligkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen konnte. Die Gründe für die verspätete Zahlung sind für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Da in diesen Fällen von vornherein ein Rechtsanspruch auf den verspätet gezahlten Entgeltteil besteht, sind die Beiträge zur Sozialversicherung nicht von dem tatsächlich gezahlten Entgelt, sondern von dem geschuldeten Entgelt zu entrichten. Die Beiträge müssen also so berechnet werden, als hätte der Arbeitgeber von Beginn an das zustehende Entgelt gezahlt. Obgleich diese Regelung sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge erhebliche Mehrarbeit bedeutet, sind die Beiträge rückwirkend neu zu berechnen und die Unterschiedsbeträge nachzuerheben.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beitragsrechtliche Zuordnung von Entgeltnachzahlungen

Durch ein rechtskräftiges Urteil wird am 18.1.2024 festgestellt, dass ein Angestellter rückwirkend vom 1.8.2023 an einen Anspruch auf das Gehalt einer höheren Vergütungsgruppe hatte. Die sich für die einzelnen Monate von August 2023 bis Dezember 2023 ergebenden Nachzahlungsbeträge sind den tatsächlich gezahlten Entgelten der einzelnen Monate hinzuzurechnen. Nach dem auf diese Weise ermittelten Arbeitsentgelt ist der Beitrag festzusetzen, von dem die bereits gezahlten Beträge zu kürzen sind. Die Differenz ist nachzuzahlen.

Sofern ein Arbeitgeber zunächst nur Abschlagszahlungen leistet und die endgültige Lohnabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt, sind die nachgezahlten Entgeltbestandteile auf die Zeiträume zu verteilen, in denen die Arbeitsleistung erbracht wurde. Es handelt sich hier um die Nachzahlung geschuldeten Entgelts.[3]

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