Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Einzelhandel, Rheinland-Pfalz, 27.06.2001 (AVE-Anfang: 01.05.2001; AVE-Ende: 30.04.2002)
Nummer: 15310.080
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 27. Juni 2001
Vorgänger: 15310.076
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2001
AVE Ende 30. April 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 74 vom 19. April 2002
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 2. April 2002
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2001 |
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Beginn der Allgemeinverbindlicherklärung: 1. Mai 2001
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz - Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz
vom 27. Juni 2001
Zwischen dem
Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V.
einerseits
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Rheinland-Pfalz
(HBV e. V. und DAG e. V.)
andererseits
wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag gilt:
a) |
räumlich für das Land Rheinland-Pfalz |
b) |
fachlich für alle Betriebe des Einzel- und Versandhandels einschließlich derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz haben, sowie für alle Betriebe des Tankstellen- und Garagengewerbes |
c) |
persönlich für alle Arbeiter/innen und Auszubildenden, ausgenommen die Mitarbeiter/innen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer/innen berechtigt sind oder denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb überwiegend übertragene Unternehmerfunktion eigenverantwortlich wahrnehmen. |
§ 2 Lohngruppen
Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in nachstehende Lohngruppen eingruppiert.
Lohngruppe I
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, z. B.
Abfüllen, Abwiegen, Abpacken, Etikettieren, Auffüllen, Aufwartekräfte, Putzkräfte, Spülhilfen, Hilfsarbeiter/in (Haus und Hof), Botin/Bote
Lohngruppe II
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, jedoch Fertigkeiten oder besondere Geschicklichkeiten bzw. Erfahrung erfordern, z. B.
Büffetkräfte, Hilfen in Imbissräumen, Milchbars, Kantinen und Küchen, Auszeichnen mit Kontrollfunktionen, Näher/in für einfache Arbeiten, Wächter/in, Arbeiter/in am Packtisch im Versandhandel.
Lohngruppe III
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind, z. B.
Bedienen in Imbissräumen, Milchbars und Kantinen, Fahrstuhlführer/in, Elektrokarrenfahrer/in, Lagerarbeiter/in, Packer/in, Heizer/in, Beifahrer/in, Wagenpfleger/in, Bügler/in, Pförtner/in mit Empfangsaufgaben, Tankstellengehilfe/-gehilfin, Endkontrolleur/in im Versandhandel, Packtischkontrolleur/in im Versandhandel, Kommissionierer/in im Versandhandel.
Lohngruppe IV
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, wie sie nur durch eine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Ausbildung vermittelt werden, z. B.
a) |
Servierpersonal (Garantielohn), Näher/in für schwierige Arbeiten u. a. Pelznäher/in, Schneider/in für DOB-Änderungen, Modist/in, Hubstapelfahrer/in, Garagenwart/in, Fotolaborantin. |
b) |
Annonceuse/Annonceur, Beikoch/Beiköchin, Schneider/in für DOB-Anfertigungen, Schneider/in für Haka-Änderungen, Tankwart/in |
c) |
Koch/Köchin, Konditor/in, Fleischer/in, Schneider/in für Haka-Änderungen sowie für die Anfertigung von Damenmänteln und -kostümen, Kürschner/in, Raumausstatter/in, Elektriker/in, Maler/in, Schlosserin, Schreiner/in, Rundfunk- und Fernsehtechniker/in, Kraftfahrer/in. |
Lohngruppe V
Leiter/innen gewerblicher Arbeitsgruppen (Vorarbeiter/innen), denen mindestens 3 Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten einen Funktionszuschlag von 15 % auf den Tarifsatz ihrer Lohngruppe, wenn sie eine Tätigkeit nach den Lohngruppen I bis III ausüben. Leiter/innen gewerblicher Arbeitsgruppen, die eine Tätigkeit ...