Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Einzelhandel, Rheinland-Pfalz, 26.08.1999 (AVE-Anfang: 01.05.1999; AVE-Ende: 30.04.2000)
Nummer: 15310.070
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 26. August 1999
Vorgänger: 15310.066
Nachfolger: 15310.076
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1999
AVE Ende 30. April 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 146 vom 05. August 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 11. Juli 2000
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
b) |
Lohntarifvertrags einschließlich Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999 |
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Mai 1999.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz
vom 26. August 1999
Zwischen dem
Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V.
einerseits
und der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
Landesbezirk Rheinland-Pfalz
andererseits
wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag gilt:
a) |
räumlich für das Land Rheinland-Pfalz |
b) |
fachlich für alle Betriebe des Einzel- und Versandhandels einschließlich derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz haben, sowie für alle Betriebe des Tankstellen und Garagengewerbes |
c) |
persönlich für alle Arbeiter/innen und Auszubildenden, ausgenommen die Mitarbeiter/innen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer/innen berechtigt sind oder denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb überwiegend übertragene Unternehmerfunktionen eigenverantwortlich wahrnehmen. |
§ 2 Lohngruppen
Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in nachstehende Lohngruppen eingruppiert.
Lohngruppe I
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, z.B.
Abfüllen, Abwiegen, Abpacken, Etikettieren, Auffüllen, Aufwartekräfte, Putzkräfte, Spülhilfen, Hilfsarbeiter/in (Haus und Hof), Botin/Bote.
Lohngruppe II
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, jedoch Fertigkeiten oder besondere Geschicklichkeiten bzw. Erfahrung erfordern, z.B.
Büffetkräfte, Hilfen in Imbißräumen, Milchbars, Kantinen und Küchen, Auszeichnen mit Kontrollfunktionen, Näher/in für einfache Arbeiten, Wächter/in, Arbeiter/in am Packtisch im Versandhandel.
Lohngruppe III
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind, z.B.
Bedienen in Imbißräumen, Milchbars und Kantinen, Fahrstuhlführer/in, Elektrokarrenfahrer/in, Lagerarbeiter/in, Packer/in, Heizer/in, Beifahrer/in, Wagenpfleger/in, Bügler/in, Pförtner/in mit Empfangsaufgaben, Tankstellengehilfe/in, Endkontrolleur/in im Versandhandel, Packtischkontrolleur/in im Versandhandel, Kommissionierer/in im Versandhandel.
Lohngruppe IV
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, wie sie nur durch eine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Ausbildung vermittelt werden, z.B.
a) |
Servierpersonal (Garantielohn), Näher/in für schwierige Arbeiten u.a. Pelznäher/in, Schneider/in für DOB-Änderungen, Modist/in, Hubstapelfahrer/in, Garagenwart/in, Fotolaborant/in. |
b) |
Annonceuse/Annonceur, Beikoch/Beiköchin, Schneiderin für DOB-Anfertigungen, Schneider/in für Haka-Änderungen, Tankwart/in. |
c) |
Koch/Köchin, Konditor/in, Fleischer/in, Schneider/in für Haka-Änderungen, sowie für die Anfertigung von Damenmänteln und -kostümen, Kürschner/in, Raumausstatter/in, Elektriker/in, Maler/in, Schlosser/in Schreiner/in, Rundfunk- und Fernsehtechniker/in, Kraftfahrer/in. |
Lohngruppe V
Leiter/innen gewerblicher Arbeitsgruppen (Vorarbeiter/innen), denen mindestens 3 Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten einen Funktionszuschlag von 15 % auf den Tarifsatz ihrer Lohngruppe, wenn sie eine Tätigkeit nach den Lohngruppen I bis III ausübe...