Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 11.03.2002 (AVE-Anfang: 01.06.2002; AVE-Ende: 31.05.2003)

Nummer: 25601.039

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 11. März 2002

Vorgänger: 25601.035

Nachfolger: 25601.041

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2002
AVE Ende 31. Mai 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 217 vom 21. November 2002

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 21. Oktober 2002

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg der nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Lohntarifvertrag vom 11. März 2002

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

zu Buchstabe b): mit Wirkung vom 1. Juni 2002, jedoch § 2 Buchstabe e, Lohngruppe 3, und Buchstabe i mit Wirkung vom 17. August 2002

mit dem weiter unten stehenden Hinweis und der Einschränkung für den bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Maßgaben:

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Sozialministerium Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

vom 11. März 2002

gültig ab 1. Juni 2002

zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., Landesgruppe Baden-Württemberg

- einerseits -

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg, Stuttgart

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für das Land Baden-Württemberg

fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes

persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

§ 2 Löhne

 

ab 1.6.2002

Euro
 
Der Stundengrundlohn beträgt für
a) Separatwachdienst  
a.1 Separatwachmänner/-frauen ohne Werkschutzlehrgänge 7,25
a.2 Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang I 7,34
a.3 Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang II 7,44
  Separatwachmänner/-frauen der Lohngruppe a), die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgreich an Werkschutzlehrgang I, bzw. I und II teilgenommen haben, erhalten ab dem 1. des Folgemonats einen Grundlohn gemäß a.2, resp. a.3  
  Die Werkschutzausbildung muss der Prüfungsordnung zur Geprüften Werkschutzfachkraft entsprechen. Die Werkschutzausbildung muss je Lehrgang mindestens 32 zusammenhängende Unterrichtsstunden enthalten.  
b) Messe- und Veranstaltungsdienste 7,25
c) Separatwachmänner/-frauen in Notrufzentralen 8,64
d)

Separatwachmänner/-frauen mit Abschluss

IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt
9,35
e)

Flughafenkontrollpersonal

eingesetzt gem. §§ 19b, 20a und 29c Luftverkehrsgesetz sowie sonstige Tätigkeiten an zivilen Flughäfen
10,10
 

Flughafenkontrollpersonal mit Abschluss IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft

eingesetz gem. §§ 19b, 20a und 29c Luftverkehrsgesetz sowie sonstige Tätigkeiten an zivilen Flughäfen
10,75
 

Bereitschaftsdienst an Flughäfen

für eine 8-Stunden-Schicht / je Schicht

pauschal
26,00
f) Revierwachmänner/-frauen 7,86
g) Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten  
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (ohne Konsolenbediener im Betreibermodell) 10,13
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (als Konsolenbediener im Betreibermodell) 10,61
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde 5,93
 

Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr

für eine 12 Stunden-Schicht/je Schicht

pauschal
26,00
h) Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten die als Diensthundeführer/innen eingesetzt werden  
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde 10,13
  Hundeführung 0,44
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde 5,93
  Hundeführung 0,44
i) Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten der nichtdeutschen NATO-Streitkräfte 8,60
j) Beschäftigte im Geld- und Werttransport  
  bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten 10,33
  nach 12monatiger Beschäftigung im Geld- und Werttransport 10,90
k) Beschäftigte ausschließlich in der Geldbearbeitung  
  bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten 8,57

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge