Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 11.03.2002 (AVE-Anfang: 01.06.2002; AVE-Ende: 31.05.2003)
Nummer: 25601.039
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 11. März 2002
Vorgänger: 25601.035
Nachfolger: 25601.041
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2002
AVE Ende 31. Mai 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 217 vom 21. November 2002
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 21. Oktober 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg der nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) | der Lohntarifvertrag vom 11. März 2002 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg
zu Buchstabe b): mit Wirkung vom 1. Juni 2002, jedoch § 2 Buchstabe e, Lohngruppe 3, und Buchstabe i mit Wirkung vom 17. August 2002
mit dem weiter unten stehenden Hinweis und der Einschränkung für den bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Maßgaben:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg
vom 11. März 2002
gültig ab 1. Juni 2002
zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., Landesgruppe Baden-Württemberg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg, Stuttgart
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Baden-Württemberg
fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer
Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.
§ 2 Löhne
ab 1.6.2002 Euro |
||||
Der Stundengrundlohn beträgt für | ||||
a) | Separatwachdienst | |||
a.1 | Separatwachmänner/-frauen ohne Werkschutzlehrgänge | 7,25 | ||
a.2 | Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang I | 7,34 | ||
a.3 | Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang II | 7,44 | ||
Separatwachmänner/-frauen der Lohngruppe a), die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgreich an Werkschutzlehrgang I, bzw. I und II teilgenommen haben, erhalten ab dem 1. des Folgemonats einen Grundlohn gemäß a.2, resp. a.3 | ||||
Die Werkschutzausbildung muss der Prüfungsordnung zur Geprüften Werkschutzfachkraft entsprechen. Die Werkschutzausbildung muss je Lehrgang mindestens 32 zusammenhängende Unterrichtsstunden enthalten. | ||||
b) | Messe- und Veranstaltungsdienste | 7,25 | ||
c) | Separatwachmänner/-frauen in Notrufzentralen | 8,64 | ||
d) | Separatwachmänner/-frauen mit Abschluss IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt |
9,35 | ||
e) | Flughafenkontrollpersonal eingesetzt gem. §§ 19b, 20a und 29c Luftverkehrsgesetz sowie sonstige Tätigkeiten an zivilen Flughäfen |
10,10 | ||
Flughafenkontrollpersonal mit Abschluss IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft eingesetz gem. §§ 19b, 20a und 29c Luftverkehrsgesetz sowie sonstige Tätigkeiten an zivilen Flughäfen |
10,75 | |||
Bereitschaftsdienst an Flughäfen für eine 8-Stunden-Schicht / je Schicht pauschal |
26,00 | |||
f) | Revierwachmänner/-frauen | 7,86 | ||
g) | Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten | |||
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (ohne Konsolenbediener im Betreibermodell) | 10,13 | |||
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (als Konsolenbediener im Betreibermodell) | 10,61 | |||
von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde | 5,93 | |||
Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr für eine 12 Stunden-Schicht/je Schicht pauschal |
26,00 | |||
h) | Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten die als Diensthundeführer/innen eingesetzt werden | |||
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde | 10,13 | |||
Hundeführung | 0,44 | |||
von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde | 5,93 | |||
Hundeführung | 0,44 | |||
i) | Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten der nichtdeutschen NATO-Streitkräfte | 8,60 | ||
j) | Beschäftigte im Geld- und Werttransport | |||
bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten | 10,33 | |||
nach 12monatiger Beschäftigung im Geld- und Werttransport | 10,90 | |||
k) | Beschäftigte ausschließlich in der Geldbearbeitung | |||
bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten | 8,57 |
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