Begriff

Der Arbeitgeber kann die für den Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer maschinell oder manuell berechnen. Für die manuelle Berechnung werden Lohnsteuertabellen veröffentlicht. Um diese einheitlich erstellen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jährlich amtliche Programmablaufpläne zur Erstellung von Lohnsteuertabellen heraus. Diese enthalten bundeseinheitliche Vorgaben für die benötigten Berechnungsschritte. Der Programmablaufplan berücksichtigt die gesetzlichen Änderungen beim Einkommensteuertarif, u. a. die Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG ist Rechtsgrundlage für den amtlichen Programmablaufplan zur Erstellung der Lohnsteuertabellen. Für das jeweilige Kalenderjahr wird der amtliche Programmablaufplan durch BMF-Schreiben veröffentlicht. Das BMF hatte zunächst nur den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht, aber gleichzeitig eine nochmalige Änderung für Anfang 2024 angekündigt und eine Übergangsregelung für die manuelle Berechnung getroffen. Im Februar 2024 hat das BMF schließlich einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung sowie erstmals einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer mit dem BMF-Schreiben v. 23.2.2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :011, vorgelegt. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden und gelten rückwirkend ab dem 1.1.2024

 

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