Maschinelle Lohnabrechnungsprogramme errechnen die Lohnsteuer für jeden Arbeitslohn stufenlos nach einer Tarifformel. Lohnsteuertabellen werden nur noch bei manueller Lohnsteuerberechnung angewendet, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  • In den Tabellen wird die Lohnsteuer jeweils nur für bestimmte Beträge ausgewiesen ("von … bis …"), sog. Tabellenstufen; diese Tabellenstufen betragen jeweils 36 EUR, in der Steuerklasse III 72 EUR.
  • Die Lohnsteuer wird jeweils an der Obergrenze der Tabellenstufe berechnet.
  • Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale kein Beitragszuschlag für Kinderlose[1] berücksichtigt.

Die manuell berechnete Lohnsteuer ist damit in den meisten Fällen geringfügig höher als bei maschineller Berechnung. Der Unterschiedsbetrag wird regelmäßig durch den vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeglichen. Alternativ kann der Ausgleich durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

 
Wichtig

Übergangsregelung für manuelle Berechnung endet am 31.3.2024

Einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer hat die Verwaltung erst im Februar 2024 vorgelegt.[2] Der Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden. Die Monate Januar bis März sind auch hier grds. zu korrigieren, wenn dies dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist.

Gleichzeitig läuft die Übergangsregelung[3] aus, wonach der Arbeitgeber die Lohnsteuer noch auf Grundlage der Lohnsteuertabellen ab 1.7.2023[4] ermitteln konnte, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitslohn

Bemessungsgrundlage für die manuelle Lohnsteuerberechnung ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn, der dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zuzuordnen ist. Hiervon abzuziehen sind etwaige auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Freibeträge für Versorgungsbezüge und/oder der Altersentlastungsbetrag. Ferner sind Freibeträge abzuziehen bzw. ein Hinzurechnungsbetrag hinzuzurechnen.

Die Lohnsteuer wird entsprechend dem Lohnzahlungszeitraum nach amtlichen Lohnsteuertabellen berechnet:

  • Monatssteuertabelle für den laufenden Steuerabzug;
  • Tageslohnsteuertabelle bei Teillohnzahlungszeiträumen;
  • Jahreslohnsteuertabelle für sonstige Bezüge.

Der ermittelte Arbeitslohn ist einer Tabellenstufe zuzuordnen. Die Lohnsteuer für den steuerpflichtigen Arbeitslohn ist aus der für die Steuerklasse maßgebenden Spalte der Lohnsteuertabelle abzulesen.

 
Achtung

Berücksichtigung von Kindern beim Lohnsteuerabzug

Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge wird bei der Lohnsteuerberechnung nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung erfolgt lediglich bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.

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