Ist Arbeitslohn nach dem DBA teilweise von der Besteuerung freizustellen, muss er der Auslandstätigkeit zugeordnet werden. Soweit der Arbeitslohn der Auslandstätigkeit direkt zugeordnet werden kann, bleibt er im Inland steuerfrei. Im Übrigen ist er zeitanteilig, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen, aufzuteilen.[1] Hierzu ist mit Luxemburg eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen worden, die Regelungen zum Aufteilungsmaßstab beinhaltet.[2]

[2] Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg v. 26.5.2011, hinsichtlich der Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg, BStBl 2011 I S. 576; s. auch KonsVerLUXV v. 9.7.2012, BGBl 2012 II S. 1484, geändert durch Art. 4 der Verordnung v. 22.12.2014, BGB. 2014 I S. 2392; OFD Frankfurt, Verfügung v. 20.1.2015, S 1301 A – 90 – St 514.

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