Ist Arbeitslohn nach dem DBA teilweise von der Besteuerung freizustellen, muss er der Auslandstätigkeit zugeordnet werden. Soweit der Arbeitslohn der Auslandstätigkeit direkt zugeordnet werden kann, bleibt er im Inland steuerfrei. Im Übrigen ist er zeitanteilig, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen, aufzuteilen.[1] Hierzu ist mit Luxemburg eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen worden, die Regelungen zum Aufteilungsmaßstab beinhaltet.[2]
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