Natürliche Personen können gem. § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag – bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn sie nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen und im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hierdurch besteht die Möglichkeit, die familienbezogenen Steuervergünstigungen (z. B. Steuerklasse III) zu erhalten. Für den Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren ist von EU-/EWR-Staatsangehörigen die "Anlage Grenzpendler EU/EWR" zu verwenden.[1]

4.2.1 Antragsvoraussetzungen

Im Einzelnen setzt ein Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht voraus, dass

  • die Einkünfte des Grenzpendlers mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen,
  • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten, im Kalenderjahr 2024 höchstens 11.604 EUR (2023: höchstens 10.908 EUR)[1], wobei sich dieser Betrag nach Maßgabe der Ländergruppeneinteilung auf 3/4, 1/2 bzw. 1/4 verringern kann[2], und
  • die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Dabei bleiben steuerbefreite Einkünfte im Wohnsitzstaat dann unberücksichtigt, wenn sie auch im Inland steuerfrei wären.
[1] § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 13.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

4.2.2 Rechtsfolgen

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann der Grenzpendler einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht[1] stellen mit der Folge, dass die in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte in eine Veranlagung für diesen Grenzpendler einbezogen werden, innerhalb derer persönliche und familienbezogene Entlastungsmechanismen zum Tragen kommen und damit eine leistungsgerechtere Besteuerung sichergestellt wird. Dies gilt z. B. für den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes, die für Auslandskinder jedoch nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats gekürzt werden können (Viertelregelung).[2]

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