Im Hinblick auf die Erweiterung der Grenzgänger-Regelung behält der deutsche Arbeitgeber im Gegenzug stets eine Abzugssteuer von 4,5 % des Bruttoarbeitslohns ein. Bei diesem pauschalen Steuerabzug bleiben die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Grenzgängers unberücksichtigt. Dies gilt sowohl für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Unterhaltsleistungen an Kinder. Zur Durchführung dieses pauschalen Steuerabzugs bedarf es auch keiner besonderen Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts. Allerdings muss der Grenzgänger seine Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der für ihn zuständigen Finanzbehörde nachweisen ("Ansässigkeitsbescheinigung").[1] Die OFD Nordrhein-Westfalen hat in 2020 Grundsätze zur Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen herausgegeben. So sollen u. a. Ansässigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nur auf einem offiziellen, mit der ausländischen Steuerverwaltung abgestimmten Vordruck erfolgen.[2] Der Pauschsteuersatz von 4,5 % gilt auch bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte. Lediglich am Ende des Kalenderjahres oder bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Kalenderjahres muss der Arbeitgeber dem Grenzgänger eine besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen, damit die deutsche Abzugssteuer von 4,5 % bei der Veranlagung in der Schweiz angerechnet werden kann.

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