Die Grenzgängereigenschaft hängt entscheidend von der regelmäßigen Rückkehr an den Wohnort in der Schweiz ab. Von einer regelmäßigen Rückkehr wird indes auch dann ausgegangen, wenn sich die Arbeitszeit (z. B. bei Arbeitnehmern mit Bereitschaftsdienst) über mehrere Tage erstreckt. Ferner ist es unschädlich, wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen an bis zu 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnort zurückkehrt[1], wobei darüber hinaus privat veranlasste Übernachtungen in der Bundesrepublik Deutschland keinen negativen Einfluss auf diese 60-Tage-Grenze haben. Die Arbeitstage bestimmen sich nach den arbeitsvertraglich festgelegten Regelungen zur Arbeitszeit und zu Urlaubsansprüchen.[2]

Arbeitstage, an denen Grenzgänger ganztägig an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeiten (Homeoffice), gelten nicht als Nichtrückkehrtage.[3]

Nicht ganzjährige Beschäftigung und Arbeitgeberwechsel

Ist der Arbeitnehmer nicht über das gesamte Kalenderjahr beschäftigt, muss die 60-Tage-Grenze entsprechend gekürzt werden. Einzelheiten hierzu enthält eine Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz.[4] Im Hinblick auf die für die Grenzgängerbesteuerung maßgebliche Berechnung der 60-Tage-Grenze bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 28.11.2014 eine Verständigungsvereinbarung zu Art. 15a DBA-Schweiz getroffen.[5]

Ermittlung der Nichtrückkehrtage seit 2019

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  • Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt.
  • Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt.

Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.[6]

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