Eine Sonderregelung zur Besteuerung von Grenzgängern besteht mit der Schweiz: Im Verhältnis zur Schweiz wurde die gültige Grenzzone von 30 km aufgegeben und dafür eine Abzugssteuer von 4,5 % eingeführt. Unter einem Grenzgänger ist nunmehr jede in der Schweiz wohnhafte Person, die in Deutschland arbeitet und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt, zu verstehen. Auf die Entfernung des Wohnorts bzw. des Tätigkeitsorts zur deutsch-schweizerischen Grenze kommt es nicht an.[1]

 
Praxis-Beispiel

Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz

Ein Grenzgänger kann also auch ein Schweizer sein, der in Basel lebt und in Offenburg arbeitet, sofern er regelmäßig auch an Arbeitstagen an den Wohnort zurückkehrt.

Die Einkünfte von Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland, die als Grenzgänger i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz tätig sind bzw. waren, unterliegen grundsätzlich der inländischen Besteuerung. Die Schweiz hat ein Recht auf Quellensteuer i. H. v. 4,5 % der Bruttovergütungen. Die Steueranrechnung in Deutschland erfolgt nach § 36 EStG.[2]

 
Hinweis

Abwandererregelung: Bei Wegzug in die Schweiz besteht Steuerpflicht fort

Der EuGH hat entschieden, dass die sog. überdachende Besteuerung eines deutschen Staatsangehörigen[3], der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und als umgekehrter Grenzgänger für seinen Schweizer Arbeitgeber im Inland arbeitet, nicht gegen das europäische Freizügigkeitsabkommen verstößt.[4]

Die streitige Regelung ermöglicht dem deutschen Finanzamt den Zugriff auf Einkünfte aus deutschen Quellen im Jahr des Wegzugs in die Schweiz und in den folgenden 5 Kalenderjahren. Dies betrifft insbesondere den Arbeitslohn, der vom Arbeitnehmer nach dem Wegzug für eine Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber bezogen wird.

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