Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die innerhalb einer bestimmten Grenzzone in ihrem Wohnsitzstaat ansässig sind und innerhalb einer bestimmten Grenzzone des Nachbarstaats arbeiten, wobei sie im Allgemeinen täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Da sie sich im Tätigkeitsstaat ausschließlich zum Zweck ihrer Arbeit aufhalten, begründen sie dort weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gelegentlich am Arbeitsort übernachten.[1]

Abgrenzung zum Grenzpendler

Zu unterscheiden ist der Grenzgänger vom Grenzpendler.[2] Die "Grenzgängereigenschaft" hat ihre Rechtsgrundlage in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Unterschied zu einem Grenzpendler besteht letztlich darin, dass für Grenzpendler keine DBA-Sonderregelungen greifen. Sei es, dass das einschlägige DBA keine Grenzgängerregelungen enthält oder der Grenzpendler außerhalb der maßgeblichen Grenzzone wohnt bzw. arbeitet.

Bescheinigungspflicht bei französischen Grenzgängern

Bei französischen Grenzgängern ist seit 2017 der Großbuchstabe FR auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.[3] Dieser gilt für französische Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsort in Deutschland, jeweils in der Grenzzone. Diese Eintragungen setzen entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto voraus.[4]

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