Aus einer Autoinsassen-Unfallversicherung, die der Arbeitgeber als Pauschalversicherung abschließt, erlangen die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die späteren Versicherungsleistungen, weil im Zeitpunkt der Beitragsleistungen noch nicht feststeht, wer tatsächlich versichert ist. Die Versicherungsprämien des Arbeitgebers gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1]

Todesfallleistung kein Arbeitslohn

Verunglückt ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit tödlich, gehört die Todesfall-Versicherungssumme aus einer Autoinsassen-Unfallversicherung, die den Hinterbliebenen wegen des eingetretenen Personenschadens geleistet wird, ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.[2]

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