Vom Arbeitgeber übernommene oder bezuschusste Beiträge zu einer Unfallversicherung, die der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge im abgekürzten Zahlungsweg direkt an die Versicherungsgesellschaft überweist. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer Schuldner dieser Beiträge ist.[2]

Beitragsaufteilung

Lediglich der auf das Risiko eines Unfalls im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entfallende Beitragsanteil[3] bleibt als Vergütung von Reisenebenkosten lohnsteuerfrei.[4]

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