Versicherungsleistungen, die als Leibrente zur Auszahlung kommen, führen teilweise zu sonstigen Einkünften.[1] Der Besteuerung als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unterliegt der Ertragsanteil der Rente. Ein Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber insoweit nicht vorzunehmen.[2] Dem Arbeitnehmer fließt so lange Arbeitslohn zu, bis der Teil der Versicherungsleistung, der nicht Ertragsanteil ist, die Summe der auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge erreicht hat.

 
Praxis-Beispiel

Leibrentenzahlung aus einer Unfallversicherung

Nach einem Unfall wird ab dem 1.10.01 aus einer gemischten Unfallversicherung eine Leibrente von monatlich 300 EUR ausgezahlt. Versicherungsprämien wurden in den vergangenen Jahren i. H. v. 3.000 EUR geleistet, mangels Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers jedoch nicht versteuert. Der Arbeitnehmer hatte bei Rentenbeginn das 50. Lebensjahr vollendet, der Ertragsanteil beträgt 30 %.

Ergebnis: Im Kalenderjahr 01 ist die Leibrente mit dem Ertragsanteil von 30 % in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers bei den sonstigen Einkünften zu erklären. Die Einnahmen betragen 270 EUR (300 EUR x 3 Monate x 30 %). Als Arbeitslohn fließen die geleisteten Versicherungsprämien zu, begrenzt auf 630 EUR (300 EUR x 3 Monate x 70 %). Davon sind 126 EUR steuerfreier Reisenebenkostenersatz (20 %) und 504 EUR steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Im Kalenderjahr 02 sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers 1.080 EUR (300 EUR x 12 Monate x 30 %) als Einnahmen bei den sonstigen Einkünften zu erfassen. Als Arbeitslohn fließen die geleisteten Versicherungsprämien zu, begrenzt auf 2.520 EUR (300 EUR x 12 Monate x 70 %).

Insgesamt sind 3.000 EUR an Versicherungsprämien geleistet worden; davon sind 630 EUR im Kalenderjahr 01 als Arbeitslohn zugeflossen. Im Kalenderjahr 02 sind deshalb nur noch 2.370 EUR als Arbeitslohn zu erfassen. Davon sind 474 EUR steuerfreier Reisenebenkostenersatz (20 %) und 1.896 EUR steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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