Häufig fließen Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht als Einmalbetrag, sondern in mehreren Teilbeträgen, Raten oder als Leibrente zu. Die Leistungen sind so lange als Arbeitslohn zu erfassen, bis die Versicherungsleistungen die Summe der auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge erreicht haben.

Versicherungsprämien, die vom Arbeitgeber nach der ersten Auszahlung oder Weiterleitung von Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer gezahlt werden, sind aus Vereinfachungsgründen nicht einzubeziehen. Diese Beiträge sind jedoch bei einem ggf. später eintretenden Versicherungsfall zu berücksichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung der Zuflusshöhe bei Versicherungsleistung in unterschiedlichen Kalenderjahren

Ein Arbeitnehmer erhält im laufenden Kalenderjahr einen Vorschuss von 2.000 EUR als Versicherungsleistung aus einer gemischten Unfallversicherung. Im darauffolgenden Kalenderjahr werden weitere 8.000 EUR ausgezahlt. An Versicherungsbeiträgen wurden insgesamt 3.000 EUR geleistet.

Ergebnis: Im laufenden Kalenderjahr sind 2.000 EUR als Arbeitslohn zu erfassen. Davon sind 400 EUR steuerfreier Reisenebenkostenersatz (20 %); zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören 1.600 EUR.

Im folgenden Kalenderjahr kommt es zu Arbeitslohnzufluss von 1.000 EUR, der i. H. v. 800 EUR (20 % bleiben steuerfrei) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnet.

Kommt es aus einer Unfallversicherung mehrfach zu Leistungen, sind die bei einer früheren Versicherungsleistung als Arbeitslohn bereits berücksichtigten Beiträge nicht erneut als Arbeitslohn zu erfassen. Allerdings sind bei einer späteren Versicherungsleistung mindestens die seit der vorangegangenen Auszahlung entrichteten Beiträge anzusetzen.[2]

 
Wichtig

Mehrere Versicherungsleistungen in verschiedenen Kalenderjahren

Kommt es zur Auszahlung mehrerer Versicherungsleistungen innerhalb verschiedener Kalenderjahre (mehr als ein Versicherungsfall oder ein Versicherungsfall mit Auszahlungen in mehreren Kalenderjahren), steht dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zu, inwieweit die vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge jeweils als Arbeitslohn erfasst werden sollen.

Ob eine ermäßigt zu versteuernde Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt, ist im jeweiligen Kalenderjahr gesondert zu prüfen. Wird die Versicherungsleistung für einen Versicherungsfall in mehreren Kalenderjahren ausgezahlt, scheidet die ermäßigte Versteuerung wegen fehlender Zusammenballung der Einnahmen i. d. R. aus.[3]

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