Die Höhe des Arbeitslohnzuflusses bemisst sich nach den zugunsten des Arbeitnehmers entrichteten Beiträgen. Arbeitslohn fließt somit in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung geleisteten Versicherungsprämien als Barlohn zu. Der Arbeitslohn ist der Höhe nach auf die ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Der aus dem Dienstverhältnis resultierende Vorteil ist die Verschaffung von Versicherungsschutz durch die Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitgeber – nicht die Versicherungsleistung. Die Versicherungsleistung wird nicht für die Beschäftigung des Arbeitnehmers gewährt, sondern als Ausgleich für die geminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.[1]

Ermittlung der geleisteten Versicherungsbeiträge

Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge führen im Leistungsfall zu Arbeitslohn, begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung. Zu berücksichtigen sind alle seit Beginn des Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge des Arbeitgebers. Dies gilt auch in den Fällen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Unbedeutend ist, ob

  • es sich um einen oder mehrere Versicherungsverträge handelt,
  • die Versicherungsverträge zeitlich befristet abgeschlossen wurden,
  • das Versicherungsunternehmen gewechselt wurde oder
  • der Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum des Dienstverhältnisses zeitlich unterbrochen wurde.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind ausschließlich die seit Beginn des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu erfassen.[2]

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der geleisteten Beiträge

Die Summe der bis zum Leistungsfall entrichteten Beiträge kann im Einzelfall möglicherweise nicht mehr exakt ermittelt werden, weil entsprechende Unterlagen beim Arbeitgeber nicht mehr vorgehalten werden oder das Versicherungsunternehmen mehrfach gewechselt wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb zulässig, die auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge anhand der zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Prämie unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer hochzurechnen.[3]

Individuelle Besteuerung

Die Versicherungsprämien unterliegen im Versicherungsfall der individuellen Lohnbesteuerung, wobei bei mehrjährigen Prämienzahlungen ggf. eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung[4] in Betracht kommt.[5]

 
Achtung

Pauschalierung bei nachgelagerter Besteuerung

Fraglich ist, ob im Fall der nachgelagerten Besteuerung die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 %[6] möglich ist.

Für die Pauschalierung gilt eine jährliche Betragsgrenze von 100 EUR je Arbeitnehmer. Da eine Vervielfältigung des Grenzbetrags mit der Anzahl der Beitrags- oder Beschäftigungsjahre nicht zulässig war, lagen die Voraussetzungen für die Pauschalierung i. d. R. nicht vor.

Nach Aufhebung des Höchstbetrags[7] wäre die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 % auch im Zeitpunkt der Versicherungsleistung denkbar. Eine entsprechende Klarstellung der Finanzverwaltung liegt bisher nicht vor. Arbeitgeber sollten zu gegebener Zeit eine Anrufungsauskunft[8] bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt stellen.

Versicherungsprämien werden nur einmal berücksichtigt

Wurden Versicherungsprämien bereits pauschal oder individuell versteuert, weil z. B. eine Änderung des Versicherungsvertrags erfolgte und die Anspruchsberechtigung auf die Versicherungsleistung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergegangen ist, sind im Versicherungsfall die bereits versteuerten Beiträge nicht erneut als Arbeitslohn zu erfassen.

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