Für den Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn ist darauf abzustellen, wann und inwieweit der Arbeitnehmer im Leistungsfall über die in der Beitragsleistung zu seinen Gunsten liegende Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung oder Weiterleitung an den Arbeitnehmer im Versicherungsfall, unabhängig davon, ob

  • der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist oder
  • es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung handelt.

Bei einer Gruppenunfallversicherung ist der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Beiträge ggf. zu schätzen.[1]

 
Wichtig

Rechteausübung darf nur mittelbar beim Arbeitnehmer liegen

Eine nur mittelbare Anspruchsberechtigung liegt auch dann vor, wenn die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auch an den Arbeitgeber gezahlt werden kann. In diesem Fall richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers letztendlich im Innenverhältnis gegen den Arbeitgeber, sodass erst die spätere Versicherungsleistung zum steuerpflichtigen Lohnzufluss führt.

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