Erwirbt der Arbeitnehmer aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers keinen eigenen, von ihm selbst durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die spätere Versicherungsleistung (mittelbare Anspruchsberechtigung), stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar.[1]
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