Steuerpflichtige Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung sind grundsätzlich individuell lohnzuversteuern. Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können vom Arbeitgeber mit 20 % pauschal lohnversteuert werden.[1]

 
Wichtig

100-EUR-Betragsgrenze entfallen

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Höchstgrenze von bisher 100 EUR rückwirkend zum 1.1.2024 aufgehoben.[2]

Der Pauschalbesteuerung unterliegt der steuerpflichtige Arbeitgeberbeitrag einschließlich Versicherungssteuer.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist in den Fällen der Pauschalierung die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze nicht anzuwenden, da in diesem Fall die Leistungen des Arbeitgebers nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung einer Gruppenunfallversicherung

Ein Arbeitgeber hat 10 Arbeitnehmer gemeinsam in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag versichert. Der jährliche Gesamtbeitrag beträgt 595 EUR einschließlich 19 % Versicherungssteuer. Vom Gesamtbeitrag sind 476 EUR steuerpflichtiger Arbeitslohn (80 %) und 119 EUR steuerfreier Arbeitslohn (20 %).[4]

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Versicherungsbeitrag von 476 EUR mit 20 % pauschal versteuern. Zusätzlich sind pauschale Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen.

1.1.5.1 Anforderung an eine Gruppenunfallversicherung

Eine Gruppenunfallversicherung liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer (mindestens 2) gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.

Konzernumfassende Gruppenunfallversicherung

Bei dieser Vertragsgestaltung muss die jeweilige Konzerngesellschaft als Arbeitgeber den Durchschnittsbeitrag durch Aufteilung des Beitrags auf die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ermitteln. Es ist nicht zulässig, den auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beitrag durch Aufteilung des Konzernbeitrags auf alle Arbeitnehmer des Konzerns zu ermitteln.[1]

Rahmenvertrag zur Gruppenunfallversicherung

Ein gemeinsamer Unfallversicherungsvertrag liegt außer bei einer Gruppenversicherung auch dann vor, wenn in einem Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Versicherern sowohl die versicherten Personen als auch die versicherten Wagnisse bezeichnet und Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt werden.

Ein Vertrag, der lediglich Beitragseinzug und -rechnung regelt, ist jedoch kein pauschalierungsfähiger gemeinsamer Unfallversicherungsvertrag.[2]

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