Unfallversicherungen sehen regelmäßig Leistungen bei Unfällen im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich vor. Umfasst der Versicherungsschutz auch das Unfallrisiko im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, bleibt dieser Teil des Versicherungsbeitrags als Reisenebenkostenersatz lohnsteuerfrei.[1] Beiträge, die auf das übrige berufliche Unfallrisiko entfallen (insbesondere auf den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), sowie Beitragsanteile, die dem privaten Unfallrisiko zuzurechnen sind, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuerveranlagung die auf das übrige berufliche Unfallrisiko entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten zum Ansatz bringen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge nicht pauschal versteuert hat.

Der Gesamtbeitrag zu einer solchen gemischten Unfallversicherung ist grundsätzlich nach den Angaben des Versicherungsunternehmens in steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohn aufzuteilen. Fehlen entsprechende Angaben des Versicherungsunternehmens, kann der Gesamtbeitrag durch Schätzung wie folgt aufgeteilt werden[2]:

Damit bleiben 20 % des Gesamtbeitrags für eine gemischte Unfallversicherung als Reisekostenersatz lohnsteuerfrei. Für die Steuerfreistellung i. H. v. 20 % ist nicht erforderlich, dass im Jahr der Beitragszahlung eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit anfällt. Diese Aufteilung gilt sowohl für Einzelunfallversicherungen als auch für Gruppenunfallversicherungen. Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen sind ggf. nach der Zahl der Arbeitnehmer aufzuteilen.

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