Beiträge des Arbeitgebers zu einer von ihm zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen freiwilligen Einzel- oder Gruppenunfallversicherung führen im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu Arbeitslohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegenüber dem Versicherungsunternehmen zusteht. Davon ist auch dann auszugehen, wenn der Anspruch zwar durch den Arbeitgeber geltend gemacht wird, die vertraglichen Versicherungsbedingungen jedoch vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung in jedem Fall an den Arbeitnehmer auszahlt.

Die Ausübung der Rechte steht dagegen nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, wenn die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auch an den Arbeitgeber gezahlt werden kann. In diesem Fall führt erst die spätere Versicherungsleistung zum Lohnzufluss.[1]

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