Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von seinem Arbeitgeber unentgeltliche Mahlzeiten, ist zu unterscheiden zwischen der Übergangszeit von 3 Monaten seit Begründung der doppelten Haushaltsführung und der Folgezeit, für die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich angesetzt werden dürfen.

Für die ersten 3 Monate können die Verpflegungspauschalen nach den für Reisekosten geltenden Regeln steuerfrei gezahlt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Die Verpflegungspauschalen dürfen im Rahmen der 3-Monatsfrist auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort vom Arbeitgeber kostenlos verpflegt wird. Es gelten dieselben Grundsätze wie für den Abzug von Reisekosten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten.

Wenn der Arbeitnehmer während der doppelten Haushaltsführung durch den Arbeitgeber verpflegt wird, gilt das Prinzip: Kürzung der Verpflegungspauschbeträge anstelle der Vorteilsbesteuerung.

Allerdings sind die Verpflegungspauschalen nur dann zu kürzen, wenn der Gesamtwert der pro Mahlzeit gewährten Speisen und Getränke 60 EUR nicht überschreitet. Nur dann handelt es sich um eine übliche Bewirtung. Die Kürzung erfolgt i. H. v.

  • 20 % der Tagespauschale für ein Frühstück bzw.
  • 40 % der Tagespauschale jeweils für ein Mittag- oder Abendessen.

Für die Kürzung ist auf die volle Verpflegungspauschale abzustellen, die für den jeweiligen Ort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt. Die Kürzung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Verpflegung nicht teilnimmt.[1] Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht ein, ändert dies nichts daran, dass es bei typisierender Betrachtung auch in einem solchen Fall an einem beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand fehlt, wenn sich der Arbeitnehmer anderweitig verpflegt. Als Folge der gesetzlichen Regelung sind in einem solchen Fall die ebenfalls im Wege der Typisierung festgelegten Verpflegungspauschalen (anteilig) zu kürzen. Ein vom Arbeitnehmer hierfür gezahltes Verpflegungsentgelt mindert nach den für Reisekosten geltenden Regeln allerdings wieder den Kürzungsbetrag.[2]

 
Wichtig

Geldwerter Vorteil bei Mahlzeiten über 60 EUR

Unverändert bleibt die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber (unmittelbar oder mittelbar) anlässlich beruflicher Auswärtstätigkeiten gewährten Mahlzeiten, deren Gesamtwert 60 EUR überschreitet. Bei solchen unüblichen Mahlzeiten wird unterstellt, dass es sich um Belohnungsessen handelt. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte ist ausgeschlossen. Der geldwerte Vorteil muss in Höhe der tatsächlichen Kosten der gewährten Speisen und Getränke lohnsteuerlich erfasst und versteuert werden. Die Regelungen zur kostenlosen Verpflegung bei beruflichen Auswärtstätigkeiten gelten für die doppelte Haushaltsführung in gleicher Weise.

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