Liegt die auswärtige Tätigkeitsstätte im Inland, wird innerhalb der 3-Monatsfrist eine Verpflegungspauschale von 28 EUR für jeden vollen Kalendertag anerkannt.

An Tagen der wöchentlichen Heimfahrten gilt für den Tag der Heimfahrt und den Tag der Rückfahrt zum Beschäftigungsort jeweils eine Verpflegungspauschale von 14 EUR (An- und Abreisetage). Einer zeitlichen Mindestabwesenheit bedarf es an diesen Tagen nicht.

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