Eine Unterbrechung der Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort aus privaten Gründen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) hat genauso Einfluss auf die 3-Monatsfrist wie eine Unterbrechung der Tätigkeit aus betrieblichen Gründen. Beides führt zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat.[1] Auf den Grund der Unterbrechung – berufliche oder private Motive – kommt es nicht an. Bei jeder Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt für den Ansatz der Verpflegungspauschalen eine neue 3-Monatsfrist. Nicht mehr erforderlich für den Beginn eines neuen 3-Monatszeitraums ist die gleichzeitige Unterbrechung der Nutzung der Zweitwohnung oder gar ein Wohnungswechsel am auswärtigen Beschäftigungsort. Für den Ablauf der 3-Monatsfrist gelten dieselben Grundsätze wie bei Dienstreisen, die sich ausschließlich am Tätigwerden an derselben Tätigkeitsstätte orientieren.[2] Urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungen der Tätigkeit am auswärtigen Arbeitsort von weniger als 4 Wochen haben deshalb auf den Ablauf der 3-Monatsfrist keinen Einfluss. Ebenso sind Zeiten einer vorangegangenen Dienstreise auf die Dauer von 3 Monaten anzurechnen.[3]

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