7.1 Verpflegungspauschalen für die ersten 3 Monate

Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung ist an die steuerlichen Reisekostenpauschalen geknüpft.[1] Bei Ansatz der Pauschalen ist eine unzutreffende Besteuerung nicht zu prüfen.[2] Es gelten damit für die doppelte Haushaltsführung insbesondere

  • zeitlich gestaffelte Verpflegungspauschalen von

    • 28 EUR bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden,
    • 14 EUR für An- und Abreisetage bei Familienheimfahrten,
  • eine 3-Monatsfrist für den Ansatz dieser Pauschbeträge.

Die Aufstellung zeigt, dass Verpflegungsmehraufwendungen wie bei dienstlichen Reisen nur für eine Übergangsphase steuerlich anerkannt werden. An Tagen der wöchentlichen Heimfahrten kommt für die Tage der Heimfahrt und der Rückreise zum Beschäftigungsort jeweils eine Verpflegungspauschale von 14 EUR zum Ansatz. Für diese An- und Abreisetage innerhalb der 3-Monatsfrist ist keine Mindestabwesenheitszeit erforderlich. Im Übrigen berechnet sich die Abwesenheitsdauer immer in Bezug auf den eigenen Hausstand, also auf die Hauptwohnung des Arbeitnehmers. Verpflegungskosten werden nur für die ersten 3 Monate einer doppelten Haushaltsführung anerkannt.[3] Die 3-Monatsfrist ist auch bei einer Doppelverdiener-Ehe verfassungsgemäß.[4] Nach Ablauf der 3-Monatsfrist können Verpflegungskosten wegen doppelter Haushaltsführung weder steuerfrei ersetzt noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Liegt die auswärtige Tätigkeitsstätte im Ausland, werden innerhalb der 3-Monatsfrist Verpflegungskosten in Höhe des für das jeweilige Land maßgebenden Auslandstagegelder anerkannt.[5] Bei Familienheimfahrten sind für den Tag der Heimfahrt und für den Tag der Rückfahrt zur Tätigkeitsstätte die anteiligen Auslandstagegelder anzusetzen, unabhängig von der Abwesenheitszeit vom eigenen Hausstand oder der beibehaltenen Unterkunft.

Die Verpflegungskosten werden nur mit pauschalen Beträgen anerkannt, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.[6] Der Einzelnachweis höherer Verpflegungskosten ist nicht möglich.

7.2 Berechnung der 3-Monatsfrist

Die 3-Monatsfrist beginnt mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung, also wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort aufgenommen und eine Zweitwohnung bezogen hat.

 
Praxis-Beispiel

3-Monatsfrist beginnt mit Bezug der Zweitwohnung

Der Arbeitnehmer hat zum 1.11. des Vorjahres eine auswärtige Arbeitsstelle angetreten, ab 1.1 des aktuellen Jahres übernachtet er am Beschäftigungsort von Montag bis Freitag in einem gemieteten Zimmer.

Ergebnis: Bis einschließlich 31.3. kann er vom Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen erhalten, und zwar entsprechend den Verpflegungssätzen für volle Tage jeweils 28 EUR, für angefangene Tage (Anreise-, Abreisetag) den ermäßigten Satz von 14 EUR.

Wenn zu Beginn einer doppelten Haushaltsführung eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorlag, wird deren Dauer auf die 3-Monatsfrist angerechnet. Das bedeutet:

  • Bei vorübergehender Auswärtstätigkeit sind die ersten 3 Monate einer Auswärtstätigkeit auf den Zeitraum der doppelten Haushaltsführung anzurechnen, sodass nach Ablauf dieser 3 Monate Verpflegungskosten wegen doppelter Haushaltsführung weder steuerfrei ersetzt noch als Werbungskosten berücksichtigt werden können.[1]
  • Bei Versetzung oder bei einem neuen Arbeitsverhältnis gelten für 3 Monate die Verpflegungspauschalen wegen doppelter Haushaltsführung.
  • Bei einer erneuten doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort läuft eine neue 3-Monatsfrist.[2]
  • Eine neue 3-Monatsfrist gilt auch innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung, wenn die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort um mindestens 4 Wochen unterbrochen wird.
 
Wichtig

Verpflegungsmehraufwendungen auch in Wegverlegungsfällen

Entsteht durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, können für die ersten 3 Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, auch wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor am Beschäftigungsort gewohnt hat.

Dies gilt sogar für den Sachverhalt, dass die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird. Die gesetzliche Regelung unterstellt typisierend den Grundfall, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vor Ort die Verpflegungssituation kennt und gewährt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Verpflegungspauschalen. Die 3-Monatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts zur Zweitwohnung. Eine unzutreffende Besteuerung durch den Ansatz der Pauschbeträge ist nicht zu prüfen.

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