Benutzt der Arbeitnehmer für die wöchentliche Heimfahrt einen Dienstwagen, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil[1], solange die doppelte Haushaltsführung besteht. Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, auch wenn die Dienstwagenüberlassung teilentgeltlich erfolgt, weil der Arbeitnehmer Zuzahlungen an den Arbeitgeber leisten muss.[2]

Zusätzlicher geldwerter Vorteil bei mehr als einer Heimfahrt pro Woche

Wird der Dienstwagen für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich benutzt, so ist für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt in der gleichen Woche ein geldwerter Vorteil von 0,002 % des Bruttolistenpreises am Tag der Erstzulassung je Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.[3] Eine Pauschalbesteuerung mit 15 % ist nicht möglich.[4]

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