Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Übersteigen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.[1]

Unfallkosten

Ferner sind Unfallkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als außergewöhnliche Werbungskosten abzugsfähig, die mit dem Ansatz der Entfernungspauschale nicht abgegolten sind. Damit ist insoweit auch der zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberersatz möglich.

Flugkosten

Der Ansatz der Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Flugkosten, die für die wöchentliche Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen, dürfen ausschließlich in Höhe der nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden, sowohl für den Werbungskostenabzug als auch für die steuerfreie Arbeitgebererstattung.[2]

Arbeitnehmer mit Behinderungen

Eine weitere Ausnahme vom Ansatz der Entfernungspauschale gilt bei Arbeitnehmern mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 bzw. bei Arbeitnehmern mit Behinderungen, die erheblich gehbehindert sind und bei denen ein Behinderungsgrad von mindestens 50 vorliegt. Bei diesen Arbeitnehmern werden anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche bzw. die tatsächlichen Kfz-Kosten oder stattdessen der für Auswärtstätigkeiten geltende Kilometersatz von 0,30 EUR bei Pkw-Benutzung anerkannt.

 
Hinweis

Wöchentliche Familienheimfahrten neben Fahrtkosten-Pauschale bei Menschen mit Behinderung

Seit 2021 können Menschen mit Behinderung ihre behinderungsbedingten Fahrtkosten nur noch im Rahmen einer Fahrtkosten-Pauschale von 900 EUR (bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G") bzw. 4.500 EUR (mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H") geltend machen. Diese Fahrtkosten-Pauschale und der damit verbundene Wegfall des Einzelnachweises betrifft nur die behinderungsbedingten Privatfahrten, die der Arbeitnehmer als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2a EStG in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Bei den Familienheimfahrten bleibt es dabei, dass diese Aufwendungen unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich zur Fahrtkosten-Pauschale mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den für Reisekosten geltenden Kilometersätzen (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer beim Pkw) weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

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