An die auswärtige (Zweit-)Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte sind nur geringe Anforderungen zu stellen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt als Zweitwohnung jede entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht. Bei der Zweitwohnung am Beschäftigungsort braucht es sich nicht um eine eigene oder gemietete Wohnung im eigentlichen Sinne zu handeln, d. h. die Wohnung muss nicht aus einer in sich geschlossenen Einheit von Räumen bestehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Als Zweitwohnung wird jede eigene, fest angemietete oder vom Arbeitgeber zugewiesene Unterkunft anerkannt, die dem Arbeitnehmer für eine Übernachtung zur Verfügung steht, z. B.

  • Eigentumswohnung,
  • Hotel- oder Pensionszimmer,
  • möbliertes Zimmer,
  • Holzhaus in einem Schrebergarten oder auf einem Wochenendgrundstück,
  • Wohnwagen, für eine gewisse Dauer auf einem Grundstück abgestellt,
  • Gemeinschaftsunterkunft (Baubaracke),
  • Gleisbauzug,
  • Unterkunft in der Kaserne bei Soldaten.[1]

Keine Zweitwohnung wird dagegen bei Seeleuten oder Binnenschiffern an Bord eines Schiffes begründet, auch wenn sie dort eine dauerhafte Unterkunft haben. Bei der Zweitwohnung muss es sich stets um eine dauerhaft von der Familienwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handeln. Deshalb ist ein Wohnmobil, mit dem der Arbeitnehmer zum Beschäftigungsort fährt und in dem er übernachtet, keine Zweitwohnung, sodass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.[2]

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