Ausdrücklich geregelt ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in der Haupt- bzw. Familienwohnung.[1] Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Miet- oder Unterhaltskosten der Wohnung ist notwendig. Ausreichend ist aber auch, wenn er die entsprechenden Ausgaben der gemeinsamen Lebensführung trägt.[2]

Die Finanzverwaltung verlangt eine haushaltsbezogene Kostenübernahme.[3] Eine finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerzahler einen Teil der Haushaltungskosten für die Hauptwohnung übernimmt. Zu den Haushaltungskosten gehören:

  • Miete,
  • Betriebs- und sonstigen Mietnebenkosten,
  • Kosten der Haushaltsgegenstände,
  • Kosten für Lebensmittel sowie Dinge des täglichen Bedarfs, wie z. B. Toilettenartikel, Reinigungsmittel, Kosten des gemeinsamen Telefonanschlusses.

Nicht erfasst von den Kosten der Lebensführung sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge, da die finanzielle Beteiligung ausschließlich bzgl. der Aufwendungen für die haushaltsbezogene Lebensführung zu prüfen ist. Es ist nicht notwendig, dass sämtliche Kosten anteilig vom Arbeitnehmer getragen werden. Es reicht aus, wenn er aus eigenem Einkommen oder Vermögen Geldbeträge in die gemeinsame Haushaltsführung einbringt. Allerdings ist eine Beteiligung mit Bagatellbeträgen nicht ausreichend. Die Lebensgemeinschaft bei Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist üblicherweise von einer gemeinsamen personellen und finanziellen Lebensführung geprägt. Die Finanzverwaltung verzichtet daher bei diesem Personenkreis auf eine Prüfung der Kostenbeteiligung.

 
Wichtig

Bei Ehegatten wird finanzielle Beteiligung unterstellt

Die Finanzverwaltung hat für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine großzügige Vereinfachungsregelung festgelegt. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne weiteren entsprechenden Nachweis unterstellt werden. Bei diesem Personenkreis ist eine gemeinsame Haushaltsführung üblich und deshalb verzichtet die Finanzverwaltung auf eine Prüfung der Kostenbeteiligung.

Befindet sich die Ehegattenwohnung im Ausland, so ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Finanzverwaltung ungeachtet dieser Vereinfachungsregelung gleichwohl berechtigt, sich die finanzielle Beteiligung an den Kosten der ausländischen Lebensführung im Einzelfall nachweisen zu lassen. Bei einem im Inland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die bisherige Ehegattenwohnung weiter benutzt, muss die Anwendung der Vereinfachungsregel und damit die verlangte finanzielle Beteiligung nicht in jedem Fall bejaht werden.[4]

10 %-Bagatellgrenze

Für die übrigen, insbesondere alleinstehenden Steuerpflichtigen (= Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, II und VI) gilt zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eine 10 %-Bagatellgrenze als prozentuale Untergrenze. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung für die Haupt- bzw. Familienwohnung, ist von einer ausreichenden finanziellen Beteiligung des Arbeitnehmers auszugehen und die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel

Finanzielle Beteiligung durch gemeinsame Haushaltskasse

Eine Arbeitnehmerin lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in dessen Eigentumswohnung in Stuttgart, wo sich auch der Lebensmittelpunkt befindet. Sie arbeitet in Frankfurt und bewohnt dort während der Woche ein kleines Appartement. Der Lebensgefährte trägt alle Kosten der Hauptwohnung in Stuttgart i. H. v. 800 EUR monatlich. Die Arbeitnehmerin überweist monatlich pauschal 400 EUR auf ein gemeinsames Haushaltsgeld-Konto, von dem die Kosten für Lebensmittel und sonstigen Bedarf bezahlt werden.

Ergebnis: Die Arbeitnehmerin beteiligt sich finanziell an der gemeinsamen Haushaltsführung. Es spielt keine Rolle, dass die eigentlichen Wohnungskosten allein vom Lebensgefährten getragen werden. Ihr Beitrag von 400 EUR übersteigt auch die Bagatellgrenze von 10 % der laufenden Gesamtkosten i. H. v. 1.200 EUR für die Haushaltsführung. Da die Arbeitnehmerin einen eigenen Hausstand unterhält, liegt eine berufliche doppelte Haushaltsführung vor.

Finanzielle Beteiligung auf andere Art und Weise

Eine Beteiligung von weniger als 10 % kann ausreichen, wenn der alleinstehende Steuerzahler eine hinreichende finanzielle Beteiligung auf andere Art und Weise darlegen kann. Denkbar ist z. B. der Nachweis, dass sich der Steuerzahler mit wesentlichem finanziellem Aufwand an der Möblierung oder Renovierung der Hauptwohnung beteiligt hat. Die Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, aufwendiger Hobbys oder einer gemeinsamen Ferienwohnung betreffen Kosten der gemeinsamen Lebensführung zumindest im weiteren Sinne. Die Finanzverwaltung v...

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