Durch Zeitablauf kann keine erste Tätigkeitsstätte begründet werden. Sachverhalte, in denen längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeiten nach Ablauf von 3 Monaten zur doppelten Haushaltsführung werden, sind dadurch ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte hat, bestimmt sich für die gesamte Dauer der beruflichen Auswärtstätigkeit die lohnsteuerliche Behandlung nach den Reisekostengrundsätzen.

 
Praxis-Beispiel

Bauarbeiter wohnt längerfristig unentgeltlich in Gemeinschaftsunterkunft

Ein lediger Bauarbeiter, wohnhaft in Freiburg, ist seit 1.4. eines Jahres auf einer Großbaustelle in Dresden für ca. 1 Jahr eingesetzt. Er bewohnt dort eine vom Arbeitgeber gestellte Gemeinschaftsunterkunft. Am Wochenende fährt er jeweils freitags gegen 14 Uhr mit dem Auto zurück nach Freiburg. Sonntags fährt er gegen 16:30 Uhr wieder nach Dresden. Der Arbeitnehmer ist keiner Betriebsstätte als erster Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet worden.

Ergebnis: Ein Arbeitnehmer, der nur an wechselnden Einsatzstellen tätig ist, fällt unter die lohnsteuerliche Reisekostenregelung. Der Baustelleneinsatz in Dresden stellt eine berufliche Auswärtstätigkeit dar. Eine erste Tätigkeitsstätte nach Ablauf von 3 Monaten wird nicht begründet. Für die gesamte Einsatzdauer gelten Reisekostengrundsätze.

Fahrtkosten: Die wöchentliche Heimfahrt ist während des gesamten Jahres bis zum Ende der Baustellentätigkeit i. H. v. 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer zwischen Freiburg und der auswärtigen Einsatzstelle Dresden abzugsfähig. In gleicher Höhe ist ein steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber zulässig.

Übernachtungskosten: Der Arbeitgeber kann sämtliche anfallende Übernachtungskosten für die Baustellentätigkeit in Dresden steuerfrei erstatten. Daraus folgt, dass der geldwerte Vorteil aus der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsunterkunft während des gesamten Zeitraums steuerfrei bleibt.

Verpflegungskosten: Die Höhe der Verpflegungspauschalen berechnet sich ausschließlich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Verpflegungsmehraufwendungen können für die Dauer von 3 Monaten wie folgt als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden:

 
Sonntag (Anreisetag) 14 EUR
Montag bis Donnerstag (Abwesenheit von der Lebensmittelpunktwohnung in Freiburg = 24 Stunden) jeweils 28 EUR
Freitag (Abreisetag) 14 EUR

Nach Ablauf der ersten 3 Monate ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz im Bereich der Verpflegungskosten gesetzlich ausgeschlossen.

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