Erfolgt die berufliche Einsatztätigkeit im Inland, darf der Arbeitgeber die Übernachtungskosten mit einem Pauschbetrag von 20 EUR pro Übernachtung steuerfrei ersetzen. Für Auslandsübernachtungen sind stattdessen die für das jeweilige Land maßgebenden Auslandsübernachtungsgelder anzusetzen.[1] Die steuerfreie Erstattung höherer Beträge ist nur bei Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Kosten zulässig. Die jeweiligen Übernachtungsbelege muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

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