Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, die der Arbeitgeber über die steuerfreien Verpflegungspauschalen hinaus erstattet, können mit einem Steuersatz von 25 % pauschal besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung ist beschränkt auf 100 % des Betrags, der dem Betrag entspricht, der für die jeweilige Auswärtstätigkeit steuerfrei erstattet werden kann.[1]

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die höheren Beträge pauschal zahlt oder von einem Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten abhängig macht.

Pauschal besteuerte Mehraufwendungen sind beitragsfrei

Soweit Verpflegungsmehraufwendungen pauschal versteuert werden, gehören sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für die Prüfung der Pauschalierungsgrenze von 100 % der steuerfreien Verpflegungspauschalen ist bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Vergütungen des Arbeitgebers für Verpflegungsmehraufwendungen und der Summe der steuerfreien Verpflegungspauschalen für die einzelnen Reisetage maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung mit 25 %

Bei einer 3-tägigen beruflichen Auswärtstätigkeit ist der Arbeitnehmer am 1. Tag 9 Stunden, am 2. Tag 24 Stunden und am 3. Tag 15 Stunden von der Wohnung bzw. vom Betrieb abwesend. Der Arbeitgeber zahlt für Verpflegungskosten am 1. Tag 20 EUR, am 2. Tag 30 EUR und am 3. Tag ebenfalls 20 EUR, insgesamt 70 EUR.

Ergebnis:

 
Steuerfreie Verpflegungspauschale:
1. Tag (Anreisetag) 14 EUR
2. Tag (24 Stunden) 28 EUR
3. Tag (Abreisetag) 14 EUR
Verpflegungspauschalen insgesamt 56 EUR
 
Arbeitgebererstattung:
1. Tag 20 EUR
2. Tag 30 EUR
3. Tag 20 EUR
Arbeitgebererstattung insgesamt 70 EUR

Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag von 14 EUR (70 EUR – 56 EUR). Dieser Betrag kann mit dem Steuersatz von 25 % pauschal besteuert werden, da er die Summe der steuerfreien Verpflegungspauschalen nicht übersteigt.

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