Die bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland entstehenden Unterkunftskosten sind ebenfalls in tatsächlich entstandener Höhe steuerfrei ersetzbar oder als Werbungskosten abziehbar. Hierfür gelten die gleichen Regelungen wie bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland.

 
Wichtig

Abweichende Angemessenheitsprüfung bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland findet der 1.000 EUR-Höchstbetrag keine Anwendung. Die erforderliche Angemessenheitsprüfung bzgl. der tatsächlichen Kosten für die Miet- oder Eigentumswohnung ist hier wie bisher anhand der ortsüblichen Durchschnittsmiete für eine durchschnittliche 60 m2-Wohnung durchzuführen.

Nach der Rechtsprechung ist für Prüfung der Notwendigkeit bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland nicht auf den Quadratmeter-Preis, sondern auf die tatsächlichen Gesamtkosten der ausländischen Zweitwohnung abzustellen. Bei einer doppelten Haushaltsführung ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort für die berufliche Zweckverfolgung erforderlich sind. Die Kosten einer beamtenrechtlich zugewiesenen Auslandsdienstwohnung sind deshalb unabhängig von ihrer Größe in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, weil sich der Arbeitnehmer im Zweifelsfall der Zuweisung dienstrechtlich nicht entziehen kann.[1]

 
Hinweis

Kein Werbungskostenabzug bei steuerfreien Einnahmen

Etwas anderes gilt, wenn die doppelte Haushaltsführung mit lohnsteuerfreien Auslandsbezügen verbunden ist. Dem Werbungskostenabzug steht in diesem Fall das Abzugsverbot[2] entgegen, wenn die Unterkunftskosten für den ausländischen Zweithaushalt in unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreiem DBA-Lohn stehen.

Ohne Einzelnachweis werden die Unterkunftskosten für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung (bei vorgeschalteter Auswärtstätigkeit für insgesamt 6 Monate) mit den für das jeweilige Land geltenden pauschalen Auslandsübernachtungsgeldern anerkannt.

Nach Ablauf des 3-Monatszeitraums gelten 40 % des Auslandsübernachtungsgelds als Übernachtungspauschale.

Übernachtungspauschalen nur für steuerfreien Arbeitgeberersatz

Die unterschiedliche Behandlung zwischen Werbungskosten und steuerfreiem Arbeitgeberersatz ist auch bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland zu beachten. Die pauschalen Auslandsübernachtungsgelder sind nur für den Umfang des steuerfrei zulässigen Arbeitgebersatzes gültig. Als Werbungskosten darf der Arbeitnehmer nur die tatsächlich nachgewiesenen notwendigen Unterbringungskosten abziehen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 9.8.2023, VI R 20/21, für zugewiesene Auslandsdienstwohnung.

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