Bezieht ein Arbeitnehmer während der Laufzeit des Darlehens keinen Arbeitslohn, z. B. bei Beurlaubung oder Elternzeit, gelten bei Wiederaufnahme der Arbeitslohnzahlung im Kalenderjahr die Regelungen des § 41c EStG.[1] Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die im jeweiligen Zeitraum angefallenen Zinsvorteile grundsätzlich nachversteuern muss.

Reicht der Barlohn zur Deckung der Steuerabzugsbeträge nicht aus, muss er für den übersteigenden Betrag eine Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt erstatten[2], damit das Finanzamt die Steuerabzugsbeträge, die vom Arbeitgeber nicht einbehalten werden konnten, beim Arbeitnehmer nachfordern kann.

Eine Anzeige ist nach Ablauf des Kalenderjahres zu fertigen, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres keinen Arbeitslohn bezogen hat.

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