Bewertungsmaßstab ist bei Dienstleistungen, die ein Kreditinstitut gegenüber seinen Mitarbeitern erbringt, grundsätzlich der Preis, der für diese Leistungen im Preisaushang des Kreditinstituts oder der kontoführenden Zweigstelle angegeben ist, sog. Maßstabszinssatz. Dieser Preisaushang ist für die steuerliche Bewertung auch der Dienstleistungen maßgebend, die vom Umfang her den Rahmen des standardisierten Privatkundengeschäfts übersteigen, es sei denn, dass für derartige Dienstleistungen in den Geschäftsräumen offen zugängliche besondere Preisverzeichnisse ausgelegt werden. Es ist ein Bewertungsabschlag von 4 % zu berücksichtigen.[1]

 
Praxis-Tipp

Günstigere Konditionen für Kunden werden berücksichtigt

Bei Zinsvorteilen ist es zulässig, von dem im Preisaushang ausgewiesenen Preis abzuweichen. Sind die Kundenkonditionen nachweislich günstiger, weil auf das Angebot laut Preisaushang weitere Preisnachlässe eingeräumt werden, dürfen die durchschnittlich am Ende von Verkaufsverhandlungen gewährten Preisnachlässe zur Ermittlung des Bewertungsmaßstabs zum Abzug gebracht werden. Der so ermittelte Preis darf um den Bewertungsabschlag von 4 % gemindert werden.[2]

Arbeitgeberdarlehen mit Zinsbindung

Bei Darlehen mit Zinsfestlegung ist für die gesamte Laufzeit des Darlehens der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss für die Ermittlung der Zinsvorteile entscheidend. Bei einer Verlängerung der Laufzeit (Prolongation) ist der neu vereinbarte Zinssatz mit dem Maßstabszinssatz im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung zu vergleichen.[3]

Arbeitgeberdarlehen mit variablem Zins

Wurde ein variabler Zinssatz vereinbart, ist im Zeitpunkt jeder Zinssatzanpassung ein Vergleich des jeweils aktuellen Maßstabszinssatzes mit dem neu vereinbarten Zinssatz vorzunehmen.[4]

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