Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Maßstabszinssatz für das vergleichbare Darlehen am Abgabeort bzw. dem günstigsten Preis am Markt und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall tatsächlich vereinbart ist.[1] Der Arbeitnehmer erzielt keinen steuerbaren Zinsvorteil, wenn das Arbeitgeberdarlehen zu einem marktüblichen Zinssatz am Abgabeort oder zum günstigsten Preis am Markt gewährt wird.[2]

Arbeitgeberdarlehen mit Zinsbindung

Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit auf den Maßstabszins bei Vertragsabschluss abzustellen. Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen für denselben Darlehensvertrag neu vereinbart (Prolongation), muss der Arbeitgeber den Zinsvorteil neu ermitteln. In diesem Fall ist der neu vereinbarte Zinssatz dem Maßstabszinssatz im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung gegenüberzustellen.

Arbeitgeberdarlehen mit variablem Zins

Bei Darlehen mit variablem Zinssatz muss der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt jeder Zinssatzanpassung durch Vergleich mit dem aktuellen Maßstabszinssatz neu ermittelt werden.

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