Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter einen Darlehensvertrag abschließt und Vereinbarungen über Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung der Darlehenssumme festlegt.[1] In diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer bei Überweisung der Darlehenssumme kein Arbeitslohn zu. Der Lohnsteuerabzug ist vielmehr aus den Zinsersparnissen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.[2]

Was nicht als Arbeitgeberdarlehen zählt

  • Vorschüsse auf Reisekosten
  • als Vorschuss gezahlter Auslagenersatz
  • Lohnabschlagszahlungen und Gehaltsvorschüsse, wenn lediglich von den ursprünglich vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Arbeitslohns abgewichen und kein Darlehensvertrag abgeschlossen wird.[3]

Allerdings stellen Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der entsprechenden Richtlinien der Länder gewährt werden, Arbeitgeberdarlehen dar.[4]

 
Hinweis

Zinsersparnis ist Sachbezug, Zinszuschuss ist Barlohn

Zinsersparnisse aus einem Darlehen, welches der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu günstigeren Konditionen als am Markt üblich gewährt, stellen einen Sachbezug dar.

Dagegen handelt es sich um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen bei einer Bank oder einem Dritten aufnimmt und der Arbeitgeber die marktüblichen Zinsen teilweise oder ganz übernimmt (Zinszuschuss).

Die Abgrenzung zwischen Bar- bzw. Sachlohn hat Bedeutung wegen der Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze.[5]

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