OFD Nürnberg, 15.1.2003, S 2343 - 112/St 32

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, gilt Folgendes:

1. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (50 EUR – Freigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar.

2. Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen Euro-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge. Diese Warengutscheine sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.

Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, kann nach bisheriger Auffassung auch dann noch als Sachbezug behandelt werden, wenn zusätzlich der Wert in Euro angegeben ist (z.B. ein Gutschein über 40 Liter Benzin, höchstens für 50 EUR). Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen hat hierzu mit Schreiben vom 3.1.2002, 34 – S 2343 137 – 49 736/02 Folgendes mitgeteilt:

Vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine, die den Arbeitnehmer zum Bezug einer nach Art und Menge bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen, stellen Sachbezüge dar, die im Rahmen der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Die Freigrenze ist jedoch nicht anwendbar, wenn neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung auf dem Gutschein ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

Bei Einlösung von Gutscheinen mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag vor dem 1.4.2003 bitte ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder die Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht zu beanstanden.

Ich bitte, auf der Mitteilung für den Lohnsteuer – Außendienst Nr. 01/2000 einen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Satz 9

EStG § 8 Abs. 3

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