BMF, 08.09.1997, IV B 6 - S 2334 - 195/97

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Essenmarken folgendes zu beachten:

 

1. Sachbezugsbewertung

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Essenmarken (Essengutscheine, Restaurantschecks), die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (im folgenden: Annahmestelle) bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, so ist unter besonderen Voraussetzungen nicht die Essenmarke mit ihrem ausgewiesenen Verrechnungswert, sondern die Mahlzeit als Sachbezug dem Arbeitslohn zuzurechnen und mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (vgl.Abschn. 31 Abs. 6 LStR 1996).

Die Erfassung der Mahlzeit anstelle der Essenmarke und ihre Bewertung nach Abschn. 31 Abs. 6 Nr. 3 und 4 LStR 1996 setzen voraus, daß

  1. a) tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeiten anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  2. b) für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
  3. c) der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 6 DM übersteigt,
  4. d) die Essenmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Dienstreise ausführen oder die eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ausüben.

Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein Unternehmen eingeschaltet ist, das die Essenmarken ausgibt (Essenmarkenemittent).

Zur Erfüllung der Voraussetzung nach Buchst. b hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit z.B. infolge von Dienstreisen, Urlaub oder Erkrankung festzustellen und die für diese Tage ausgegebenen Essenmarken zurückzufordern oder die Zahl der im Folgemonat auszugebenden Essenmarken um die Zahl der Abwesenheitstage zu vermindern. Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Essenmarken im Folgemonat entfällt für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Dienstreisen ausführen, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essenmarken erhält.

 

2. Barlohnverzicht

Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten von Essenmarken im Sinne der Nummer 1 Buchst. c auf ihm zustehenden Barlohn, so führt dies zu keiner Herabsetzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns (vgl. BFH-Urteil vom 30.7.1993, VI R 87/92, BStBl 1993 II S. 884 betr. Gehaltsverzicht mit Verwendungsauflage). Der Betrag, auf den verzichtet wird, ist als Entgelt für die Mahlzeit bzw. Essenmarke anzusehen und vom Sachbezugswert bzw. von dem für die Essenmarke anzusetzenden Verrechnungswert abzusetzen.

Beispiele:

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 7.000 DM erhält von seinem Arbeitgeber 15 Essenmarken. Der Arbeitnehmer verzichtet zugunsten der Essenmarken monatlich auf 70,50 DM seines Bruttolohns. Der Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit beträgt nach der Sachbezugsverordnung 4,70 DM (Annahme für 1998).

a) Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 12 DM ausgewiesen.

Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den nach Nummer 1 Buchst. c maßgebenden Betrag. Die Essenmarken sind deshalb mit ihrem Verrechnungswert anzusetzen:

15 Essenmarken x 12 DM 180,00 DM
abzüglich Entgelt des Arbeitnehmers  
(Barlohnverzicht) 70,50 DM
Vorteil 109,50 DM

Dieser ist dem bisherigen Arbeitslohn von 7.000 DM hinzuzurechnen.

b) Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 10 DM ausgewiesen.

Der Verrechnungswert der Essenmarken übersteigt nicht den nach Nummer 1 Buchst. c maßgebenden Betrag. Es ist deshalb nicht der Verrechnungswert der Essenmarken, sondern der Wert der erhaltenen Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert anzusetzen:

15 Mahlzeiten x Sachbezugswert 4,70 DM 70,50 DM
abzüglich Entgelt des Arbeitnehmers  
(Barlohnverzicht) 70,50 DM
Vorteil 0,00 DM

Dem bisherigen Arbeitslohn von 7.000 DM ist nichts hinzuzurechnen.

 

3. Aufbewahrungserleichterungen

Die von Annahmestellen eingelösten Essenmarken brauchen nicht an den Arbeitgeber zurückgegeben und von ihm nicht aufbewahrt zu werden, wenn die Annahmestelle über die Essenmarken mit dem Arbeitgeber abrechnet und die Abrechnungen, aus denen sich ergibt, wieviel Essenmarken mit welchem Verrechnungswert eingelöst worden sind, vom Arbeitgeber aufbewahrt werden. Dasselbe gilt, wenn ein Essenmarkenemittent eingeschaltet ist, und der Arbeitgeber von diesem eine entsprechende Abrechnung erhält und aufbewahrt.

Dieses Schreiben ist auf Essenmarken anzuwenden, die der Arbeitnehmer für Lohnzahlungszeiträume erhält, die nach dem 31.12.1997 enden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 804

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