FinMin Sachsen-Anhalt, 4.3.2020, 45 - S 2332 - 253/2/14053/2020

 

1. Allgemeines

In der Vergangenheit haben bereits mehrfach Schulprojekte wie „Der Soziale Tag”, „Dein Tag für Afrika” und andere vergleichbare Projekte in verschiedenen Bundesländern stattgefunden. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten im Rahmen der Projekte einen Tag lang in Unternehmen oder Privathaushalten. Der erarbeite Lohn wird im Einvernehmen mit den Schülern und den Arbeitgebern an die jeweilige Organisation gespendet.

 

2. Projekte

Projektträger Projekt Kalenderjahre
     
Aktion Tagwerk e. V. Dein Tag für Afrika ab 2005*
Schüler Helfen Leben e. V. Sozialer Tag 20__ 2006 – 2019
Stiftung Schüler Helfen Leben Sozialer Tag 20__ ab 2020*

* Die nachstehende steuerliche Behandlung gilt vorbehaltlich von Gesetzesänderungen auch für Folgejahre

 

3. Lohnsteuerliche Behandlung

Mit den Schülerinnen und Schülern wird regelmäßig eine Arbeitsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer lohnsteuerlich von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Bei den für die oben bezeichneten Aktionen zu überweisenden Beträgen handelt es sich daher um Arbeitslohn, der grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und bei den Arbeitgebern – sofern betrieblich veranlasst – als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Der Nachweis über die Zahlung auf das Spendenkonto des Projektträgers ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.

Wegen der Besonderheit des Projekts und vor dem Hintergrund, dass steuerliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber abgesehen wird. Bei Privatleuten kann darüber hinaus auch auf das Führen eines Lohnkontos verzichtet werden, da bei diesen ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Vergütungen sind hierbei von den Arbeitgebern direkt an den jeweiligen Projektträger zu überweisen.

Spendenbescheinigungen über die überwiesenen Beträge dürfen jedoch nicht ausgestellt werden.

Die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne können aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen in einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung der Schülerinnen und Schüler bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.

 

Normenkette

EStG § 19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge