LfSt Bayern, 12.8.2015, S 2334.2.1 - 98/5 St 32

 

1. Allgemeines

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, liegt grds. ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält (vgl. H 8.1 Abs. 1 – 4 „Job-Ticket” LStH).

 

2. Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Maßgebend für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist grds. der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (um übliche Preisnachlässe geminderter üblicher Endpreis am Abgabeort). Vgl. hierzu insb. auch Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 16.5.2013 (BStBl 2013 I S. 729).

Die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (bis einschließlich VZ 2013: § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) ist möglich, wenn der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket” nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind alle in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile zusammenzurechnen. Die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b und 40 EStG pauschal lohnversteuert werden, bleiben außer Ansatz (vgl. R 8.1 Abs. 3 Satz 1 und 2 LStR). Zum Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs „Job-Ticket” vgl. Tz. 4.

 

3. Anwendung des Freibetrags des § 8 Abs. 3 EStG

Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket” kann bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei sein.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG vorliegen, kann der geldwerte Vorteil aus dem Job-Ticket wahlweise nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag bewertet werden. Dieses Wahlrecht ist sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren anwendbar (vgl. BMF-Schreiben vom 16.5.2013, BStBl 2013 I S. 729).

 

4. Zuflusszeitpunkt des Sachbezug „Job-Ticket”

Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils – insbesondere für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – ist entscheidend, wann der Sachbezug „Job-Ticket” zufließt. Aus gegebenem Anlass wird zum Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs „Job-Ticket” auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR ist die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket anwendbar, auch wenn das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Hiervon sind z.B. umfasst

  • Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken”) monatlich ausgehändigt werden, oder
  • Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat „aktiviert/freigeschalten” werden.

Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Job-Ticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket” monatlich – und nicht bei Kauf/Teilnahmeerklärung für den gesamten Gültigkeitszeitraum – zu.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 1.1.2014 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte („Job-Ticket”). Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2015”. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 1.1.2014 – 31.12.2015 die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Nach der zutreffenden Berechnung des Arbeitgebers beträgt der geldwerter Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket” monatlich 42 Euro. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor.

Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) ist anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt (R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR), fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Da der geldwerte Vorteil von monatlich 42 Euro die 44-Euro-Freigrenze nicht übersteigt, ist er nicht zu versteuern.

 

5. Anrufungsauskünfte (§ 42e EStG)

Entsprechende Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) bitte ich in diesem Sinne zu erteilen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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