1 Abschaffung des Papierverfahrens

Bis zum Umstieg auf das ELStAM-Verfahren in 2013 konnten Arbeitgeber die Lohnabrechnung nach dem "Papierverfahren" durchführen. Für die Dauer des Papierverfahrens in 2013 galten die Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter, z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionsmerkmal oder der Faktor bei Steuerklasse IV. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale ergaben sich aus

  • der Lohnsteuerkarte 2010 bzw.
  • der Ersatzbescheinigung 2011/2012/2013 oder
  • sonstigen Papierbescheinigungen des Arbeitnehmers (u. a. Mitteilungsschreiben, ELStAM-Ausdruck).

2 Zuständigkeit für Lohnsteuerabzugsmerkmale

Seit 2011 ist die Finanzverwaltung für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 zuständig. Dies ist i. d. R. das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Lohnsteuerrechtlich relevante Meldedaten liefert die Stadt oder Gemeinde, z. B. Geburt eines Kindes, Religion, Heirat. Steuerliche Daten kommen vom Finanzamt, z. B. Freibeträge, Steuerklassenwechsel, Kinder über 18 Jahre in Ausbildung.

Dies galt seit 2011 für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte etc. und gilt weiterhin auch im ELStAM-Verfahren. Das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus diesen Daten die ELStAM, die vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden können.

3 Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers

Nach dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug stets nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers vornehmen. Die dem Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitnehmer vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale der Papierbescheinigungen dürfen nicht mehr beachtet werden. Nach dem erstmaligen Einstieg in das ELStAM-Verfahren ist eine Rückkehr zum Papierverfahren grundsätzlich nicht möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge