Durch die Umstellung auf das elektronische ELStAM-Verfahren entfallen spätestens zum 31.12.2014 die arbeitsvertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit Aushändigung, Verwahrung und Führung der Lohnsteuerkarte. Bisher hatte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen, der Arbeitgeber diese während des Arbeitsverhältnisses mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren und auszufüllen; bei fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung oder bei Verzug der Rückgabe konnte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen. Seit der Umstellung auf ELStAM ist die Finanzverwaltung für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale allein zuständig.[1]

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer – neben dem öffentlich-rechtlichen – jedoch nach wie vor einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte[2] (soweit noch vorhanden), der vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden kann.[3] Hierbei handelt es sich um eine Holschuld[4], d. h. der Arbeitnehmer kann keine Zusendung verlangen. Die Lohnsteuerkarte 2010 ist die letzte ausgegebene Lohnsteuerkarte in Papierform und darf erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden.

[3] § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG; die Zuständigkeit gilt nicht für die Ausfüllung oder Berichtigung.

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