Die Übernahme von Kosten für eine Kur durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich zu einem Zufluss von Arbeitslohn.[1] Der Arbeitgeber kann jedoch gesundheitlich gefährdeten Arbeitnehmern Zuschüsse für eine Heil- und Vorsorgekur bis zu 600 EUR als steuerfreie Beihilfe leisten.

Nachweise

Um einen Kuraufenthalt von einem Erholungsurlaub[2] abzugrenzen, ist im Regelfall eine ärztliche Überwachung des Kuraufenthalts erforderlich. Die medizinische Notwendigkeit der Kur zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sollte vor Kurbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten, das von den Gesundheitsämtern erstellt wird, oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bescheinigt werden.[3] Bei Pflichtversicherten genügt auch die Vorlage einer Bescheinigung der Versicherungsanstalt über die Gewährung eines Zuschusses zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten.[4]

Begünstigte Leistungen

Als Unterstützungsleistungen bleiben nur die unmittelbaren Kurkosten steuerfrei (z. B. Arzt-, Arznei-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten). Zuschüsse des Arbeitgebers zur Anschaffung von Kleidungsstücken o. Ä. gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Wichtig

Kur als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse

Im Ausnahmefall können Kuren als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse in vollem Umfang lohnsteuerfrei bleiben und sind nicht auf den Freibetrag von 600 EUR anzurechnen. Das gilt z.  B. für eine vom Werksarzt verordnete Kreislauftrainingskur.[5] Kosten, die der Arbeitgeber für eine auf freiwilliger Basis durchgeführte Kur bei allen älteren Mitarbeitern ungeachtet ihrer Stellung und Bedeutung für den Betrieb übernimmt, stellen jedoch keine Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse dar.[6]

Im Übrigen kann eine Kur nur einheitlich beurteilt werden. Eine Aufteilung der übernommenen Kosten in betriebsfunktionale Bestandteile einerseits, die als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse nicht der Lohnbesteuerung unterliegen, und Elemente mit Vorteilscharakter andererseits, die zu einem Arbeitslohnzufluss führen, ist nicht möglich.[7]

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